Kommentar geschrieben am 2.11.2010
Hallo Dossier,
also, der Reihe nach, Absatz für Absatz:
1. Natürlich muss eine Richtlinie erst in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings ist die Richtlinie der Maßstab und die enthält Mindestanforderungen, die umgesetzt werden müssen, sobald sie verabschiedet worden ist. Der Richtlinie also keine rechtliche Bedeutung beizumessen, ist falsch. Außerdem will ich nicht "die böse EU" rufen, da ich nicht aufgrund eines - zugegeben schwerwiegenden - Problems die EU als solche verdamme. Kurz: Derzeit ist die Richtlinie unter Beratung (und nicht etwa die nationale Umsetzung), also bilde ich mir eine Meinung über die Richtlinie.
2. Meine Beitrag und die dazugehörigen Beispiele sollen dazu dienen, auf ein Grundproblem aufmerksam zu machen: die Erfindung eines Diskriminierungsbegriffs, der sich vom Prinzip der Gerechtigkeit abkehrt und damit in sich selbst ungerecht wird. Die Beispiele sind dazu da, die Bedeutungsänderung des Begriffs "Diskriminierung" vor Augen zu führen. Dabei geht es nicht um rein formales Recht, sondern darum, zu zeigen, auf welche schiefe Bahn wir mit solchen Richtlinien kommen. Was genau technisch möglich sein wird und was nicht, können übrigens weder Du noch ich derzeit wissen, da die Richtlinie noch unter Verhandlung ist.
Die Ausnahme von Religion ist insofern richtig als dass sie einen der Gründe für ein Diskriminierungsverbot in der Grundrechtecharta darstellt. Allerdings häufen sich in Europa Verurteilungen - natürlich auf Basis nationalen Rechts - von Menschen (Pastoren, aber nicht nur), die in friedlicher Form ihre Religion verkünden oder sonstwie manifestieren. Das Problem mit Religion, wie mit diversen anderen Gebieten, ist, dass zwar rein formal eine gewisse Freiheit gewährt wird (solche Klauseln finden sich auch in der aktuellen Richtlinie), sie aber NOTWENDIG zu einem Normenkonflikt führen, wenn die zugrundeliegende Logik der Richtlinie angewandt wird. Wenn wir dahin kommen, dass ein Pastor mit einer Predigt über die Ehe Menschen mit anderer sexueller Orientierung "diskriminiert", haben wir einen Normenkonflikt, den die aktuelle Richtlinie selbst nicht lösen kann. Das ist das Problem.
3. Zu deinem Absatz über die Gleichstellung der Geschlechter muss ich wohl keine Antwort geben, das versteht sich von selbst. Ebenso übrigens zu dem aus meiner Sicht ziemlich absurden Verhalten, sich nicht von einem schwulen Flugbegleiter bedienen zu lassen. Wo du das in meinem Beitrag findest, weiß ich nicht.
4. Beispiel Vermieter: du zitierst eine bestehende Rechtslage, die richtig ist. Ich spreche aber, wie gesagt, von einer Richtlinie, die NOCH NICHT Gesetz ist. Also ist es unmöglich, eine genaue Regelung auszumachen. Die Richtlinie sagt bisher lediglich, dass das Diskriminierungsverbot lediglich kommerzielles Vermieten betrifft. Was darunter zu verstehen ist, bleibt offen und wird wohl von den Ländern geregelt werden. Das kann allerdings sehr wohl auch schon den einzelnen Hausbesitzer betreffen. Diese Möglichkeit zu eröffnen, sehe ich als Problem. Wenn Du das nicht so siehst, argumentiere bitte mit dem Text der Richtlinie, nicht mit einem bestehenden Recht, der mit meinem Beitrag nichts zu tun hat.
5. Vertragsfreiheit: natürlich ist diese betroffen, das sagt bereits der Name der Richtlinie.
6. Das Überborden von Dokumentationszwang und die Angst vor möglichen Klagen sind definitiv zwei Auswüchse von Antidiskriminierungsgesetzgebung, die ich ähnlich kritisch sehe wie Du. Die Richtlinie in Diskussion würde beides um ein Vielfaches vermehren.